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ESTATUTO

Name und Sitz

1. Das "Centro Brasil Cultural" (nachfolgend CEBRAC genannt), gegründet am 16. März 1996, mit Sitz in Zürich, Schweiz, ist ein Verein auf unbestimmte Zeit, im Sinne von Art. 60 ff. ZGB. Er ist politisch und konfessionell unabhängig. Der Verein verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn. Die Organe sind ehrenamtlich tätig. CEBRAC empfängt alle Menschen, unabhängig von sozialer Klasse, Nationalität, Geschlecht, Rasse, Hautfarbe und religiösem Glauben.

 

Ziel und Zweck

2. Der Verein verfolgt seine Ziele als Non-Profit Organisation.

3. Der Verein bezweckt die Förderung der portugiesischen Sprache und der brasilianischen Kultur für die Bewohner der Schweiz und Europas.

4. CEBRAC fördert kulturelle Aktivitäten, leistet einen Beitrag zur Integration der portugiesischsprachigen Gemeinschaft in der Schweiz, vermietet Bücher, organisiert Integrationskurse und Berufsberatungen, bietet rechtliche und psychologische Beratung an, führt Vorträge, Workshops und Sprachkurse durch und engagiert sich in der Erwachsenenbildung.

5. Der Verein unterstützt Schweizer Organisationen, die sich den gleichen oder ähnlichen Zielen wie CEBRAC widmen.

 

Mittel

6. Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über folgende Mittel:

    a) Mitgliederbeiträge (aktiv und passiv)

    b) Erträge aus eigenen Veranstaltungen (z.B. kulturelle Anlässe, Kurse, Workshops etc.)

    c) Beratungen

    d) Vermietungen von Räumen

    e) Subventionen

    f) Erträge aus Leistungsvereinbarungen

    g) Spenden und Zuwendungen aller Art

7. Die Mitgliederbeiträge werden jährlich durch den Vorstand festgesetzt.

8. Aktivmitglieder bezahlen einen höheren Beitrag als Passivmitglieder.

9. Die Beiträge für Kurse, Workshops und kulturelle Anlässe von CEBRAC legt der Vorstand fest.

10. Alle Partnerschaften und institutionellen Unterstützungen müssen vom Vorstand genehmigt werden.

11. Das Geschäftsjahr endet Ende Juli des Kalenderjahres.

 

Mitgliedschaft

12. Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die den Vereinszweck unterstützen.

13. Der Verein besteht aus Aktiv- und Passivmitgliedern.

14. Aktivmitglieder mit Stimmrecht haben einen Jahresbeitrag von CHF 2.000.- zu leisten.

15. Passivmitglieder haben kein Stimmrecht.

16. Aufnahmegesuche (Aktiv- und Passivmitglieder) sind schriftlich an den Präsidenten zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

 

Erlöschen der Mitgliedschaft

17. Die Mitgliedschaft erlischt:

      a) bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod

      b) bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung der juristischen Person

 

Austritt und Ausschluss

18. Ein Vereinsaustritt ist jederzeit möglich. Das Austrittsschreiben muss mindestens vier Wochen vor der ordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand gerichtet werden.

19. Für das angebrochene Jahr ist der volle Mitgliederbeitrag zu bezahlen.

20. Ein Mitglied kann jederzeit aus diversen Gründe, z.B. Verletzung der Statuten, Verstösse gegen die Ziele des Vereins, unehrenhaften Verhaltens, oder Schädigung des Vereinsinteresses etc. aus dem Verein ausgeschlossen werden.

21. Eine Rekursmöglichkeit zuhanden des Vorstands besteht. Die Mitgliederversammlung wird nach ihren eigenen Kriterien über den Ausschluss entscheiden und ohne Notwendigkeit der Rechtfertigung.

22. Die Beantragung einer Mitgliedschaft ist nicht möglich während der Einberufungsfrist zur Mitgliederversammlung.

 

Organe des Vereins

23. Die Organe des Vereins sind:

      a) die Mitgliederversammlung

      b) der Vorstand

      c) die Revisionsstelle

 

Die Mitgliederversammlung

24. Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt.

25. Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder spätestens zehn Tagen im Voraus schriftlich unter Angabe der Traktanden eingeladen. Einladungen per E-Mail sind gültig.

26. Der Vorstand oder ein Fünftel der Mitglieder können jederzeit die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung unter Angaben des Zwecks verlangen. Die Einladung hat spätestens zehn Tage vor der Versammlung zu erfolgen.

27. Traktandierungsanträge zuhanden der Mitgliederversammlung sind bis spätestens fünf Tagen vor der Versammlung schriftlich an den Vorstand zu richten.

28. Die Aufgaben und Kompetenzen der Mitgliederversammlung sind folgende:

a) Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung

b) Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands

c) Entgegennahme des Revisionsberichts und Genehmigung der Jahresrechnung

d) Entlastung des Vorstandes

e) Wahl des Präsidenten, des übrigen Vorstandes und des Kassiers

f) Festsetzung des Mitgliederbeitrages

g) Genehmigung des Jahresbudgets

h) Beschlussfassung über das Tätigkeitsprogramm

i) Beschlussfassung über weitere von den Mitgliedern oder dem Vorstand eingebrachte Geschäfte

j) Änderung der Statuten

k) Entscheid über Ausschlüsse von Mitgliedern

l) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Liquidationserlöses

29. Die Mitgliederversammlung kann über andere Angelegenheiten entscheiden, vorausgesetzt, dass der Vorstand diese in die Traktandenliste aufgenommen hat.

30. Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

31. Die Mitglieder fassen die Beschlüsse mit dem einfachen Mehr. Bei Stimmengleichheit fällt die/der Vorsitzende den Stichentscheid.

32. Passivmitglieder haben kein Stimmrecht und Aktivmitglieder haben Stimmrecht.

33. Über die gefassten Beschlüsse ist zumindest ein Beschlussprotokoll abzufassen.

 

Der Vorstand

34. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein gegen aussen.

35. Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Er konstituiert sich selbst. Der Vorstand ist beschlussfähig, sofern mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Er wird einberufen auf Antrag des Präsidenten oder auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes. Bei Stimmengleichheit fällt der Präsident den Stichentscheid.

36. Der Vorstand verfügt über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetzes wegen oder gemäss diesen Statuten einem anderen Organ übertragen sind. Es sind dies insbesondere:

a) Vorbereitung und Durchführung der ordentlichen und ausserordentlichen Mitgliederversammlungen

b) Ausarbeiten von Statuten, Anträgen und Reglementen

c) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern

37. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig, er hat Anrecht auf Vergütung der effektiven Spesen.

38. Der Vorstand kann für die Erreichung der Vereinsziele Personen gegen eine angemessene Entschädigung anstellen oder beauftragen.

39. Ein Vorstandsmitglied kann den Vorstand mit einer Frist von drei Monaten oder in besonderen Fällen, falls diese vom Vorstand als solche genehmigt werden, jederzeit verlassen.

Die Revisionsstelle

40. Die Mitgliederversammlung wählt einen Rechnungsrevisor oder eine juristische Person, welche die Buchführung kontrolliert und mindestens einmal jährlich eine Stichkontrolle durchführt.

41. Die Revisionsstelle erstattet dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung Bericht und Antrag.

42. Die Amtszeit beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist möglich.

 

Haftung

43. Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

 

Auflösung des Vereins

44. Die Auflösung des Vereins kann nur von der Mitgliederversammlung gemäss dem Schweizerischen Zivilgesetzbuch beschlossen werden.

45. Eine Fusion kann nur mit einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichen Zwecks von der Steuerpflicht befreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz erfolgen. Im Falle einer Auflösung werden Gewinn und Kapital einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichen Zwecks steuerbefreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz zugewendet. Die Verteilung des Vereinsvermögens unter die Mitglieder ist ausgeschlossen. Diese Regelung ist unwiderruflich.

 

Statutenänderung

46. Die Statuten können im gesamten oder teilweise jederzeit mit Zustimmung der einfachen Mehrheit der aktiven Mitglieder geändert werden.

 

Inkrafttreten

47. Diese Statuten wurden an der ausserordentlichen Mitgliederversammlung vom 30. Mai 2016 angenommen und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.

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